Versammlungsauschluß

Im Zusammenhang mit Demonstrationen und Kundgebungen existieren viele Rechtsirrtümer und Mythen. Einer davon ist der Ausschluß von Teilnehmern einer Versammlung. Weder Versammlungsleiter noch Ordner können die Teilnahme an einer Versammlung nach Lust und Laune verweigern.

Hinweis – dieser Text beschäftigt sich ausschließlich mit Versammlungen unter freien Himmel (z.B: Demonstration und Kundgebung). Bei öffentlichen Veranstaltungen im Räumen oder geschlossenen Veranstaltungen sind die Regeln etwas anders – da hier der Versammlungsleiter ein Hausrecht hat. Als Teilnehmer zöhlt nur wer an einer Versammlung teilnimmt – Journalisten, Demobeobachter, Demosanis und Polizisten sind keine Teilnehmer.

Wann Versammlungsauschluß möglich?

Die Teilnahme an einer Versammlung unter freien Himmel ist jedem Bürger möglich. Der Versammlungsleiter und die Ordner können dies nicht einfach verweigern, weil ihnen eine Person nicht passt. Unter bestimmten Voraussetzungen können Gründe vorliegen, die es ermöglichen einen Teilnehmer durch die Polizei ausschließen zu lassen. Diese Gründe sind:
-Teilnehmer ist alkoholisiert
-Teilnehmer verstößt gegen geltende Gesetze oder Auflagen der Versammlungsbehörde (z.B. Vermummung, verbotene Losungen bzw Parolen usw)
-Teilnehmer stört durch sein Verhalten die Versammlung bzw Kundgebung – die Anwesenheit selbst oder einzelne Zwischenrufe sind keine Störung die einen Ausschluß erlauben
-Teilnehmergruppe bildet eine Versammlung in der Versammlung (z.B. durch Transparente und Fahnen die dem Versammlungsthema entgegenstehen). Ist der Veranstalter einer Versammlung eine Partei kann dies auch für Teilnehmergruppen gelten welche als geschlossener Block einer anderen Partei zu ordnenbar sind.

In einen solchen Fall kann der Teilnehmer bzw die Teilnehmergruppe durch den Versammlungsleiter oder eingesetzte Ordner zum Verlassen der Versammlung aufgefordert werden. Eine zwangsweise Durchsetzung ist jedoch weder Ordnern noch Versammlungsleiter erlaubt – Ausschließlich die Polizei ist berechtigt Teilnehmer von einer Versammlung zwangsweise zu entfernen.

pauschale Ausschlußklauseln ungültig

Manchmal finden sich in Mobilisierungstexten sogenannte Ausschlußklauseln für einen bestimmten Personenkreis, manchmal verbunden mit der Ankündigung diese dann durch Ordner auch durchsetzen zu lassen. Bei öffentlichen Versammlungen unter freien Himmel sind diese rechtlicher Blödsinn – da keinerlei Rechtsgrundlage dafür besteht und auch nicht durchsetzbar sind. Die Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung kann niemand durch eine Ausschlußklausel verweigert werden.

<h3politische “Feinde”

Gelegentlich kann es vorkommen, daß sich politische “Feinde” auf die falsche Versammlung “verirren”. Auch diese genießen den gleichen Schutz ihrer Grundrechte wie jeder andere Teilnehmer. Teilnehmer die dem Thema einer Versammlung ablehnend gegenüber stehen sind zu dulden – Bei politischen “Feinden” kann ein Ausschluß bereits bei Anwesenheit möglich sein. Jedoch sollte man die Durchsetzung in jedem Fall der Polizei überlassen. Weder Teilnehmer, Versammlungsleiter noch Ordner sollten hier zur Selbstjustiz greifen. In der Praxis empfiehlt es sich unerwünschte Teilnehmer einfach zu erdulden, solange sich diese ruhig verhalten – einfach da stehen und zu hören sollte man niemanden verweigern. Auf eigene Teilnehmer ist dann ggf. mässigend und beruhigend einzuwirken. Ich nutze solche Gelegenheit jedoch auch gernen um Gespräche zu führen – denn oft stellt man dabei fest, daß der “Feind” doch nicht so schlimm ist wie man meint.

Versammlungsabbruch oder Teilnehmerausschluß?

Wenn ein rechtlich sauberer Versammlungsausschluß nicht möglich ist, greifen Versammlungsleiter gerne zu einen Strohhalm. Da wird dann gerne die eigene Versammlung unterbrochen und der Polizei mitgeteilt, daß man diese erst fortsetzen würde wenn eine oder mehre unerwünschte Personen ausgeschlossen sind. Als “unerwünschte” Person sollte man der Polizei dann freundlich aber bstimmt mitteilen, daß man auf seinen Grundrechten (z.B. Versammlungsteilnahme) besteht und die Überreaktion des Versammlungsleiters keinerlei Rechtsgrundlage für einen Versammlungsausschluß liefert.

Was ist eine Störung?

Ein Teilnehmer stört dann eine Versammlung wenn sein Verhalten dazu führt, daß eine ordnungsgemäße Durchführung erschwert oder gar verhindert wird. Vereinzelte Zwischenrufe gehören jedoch nicht dazu – anders sieht es aus, wenn eine Person permanent dazwischen ruft oder dies mit elektronischer Verstärkung (z.B. Megaphon) macht. Sollte eine Person durch ihr Verhalten andere Teilnehmer beleidigen, bedrohen oder offensichtlich provzieren ist ebenfalls ein Versammlungsauschluß durch die Polizei möglich. Die reine Anwesenheit ist jedoch keine Provokation, sondern die Wahrnehmung eines Grundrechts.

Nur Polizei darf ausschließen

Grundsetzlich gilt – Versammlungsleiter und Ordner dürfen eine Person nur zum Verlassen einer Versammlung auffordern. Diese Aufforderung mit Zwang durchsetzen ist nicht erlaubt – Ordner und Versammlungsleiter die ihren Forderung mit Zwang durchsetzen, können sich schnell strafbar machen. Ausschließlich der Polizei ist es erlaubt einen Versammlungsausschluß auch mit Zwang durchzusetzen.

Störer außerhalb der Versammlung

Die Befugnisse und rechtlichen Möglichkeiten von Versammlungsleiter und Ordnern enden an der Versammlungsfläche. Sollte es durch Passanten zur Störung einer Versammlung kommen ist dies durch den Versammlungsleiter oder Ordnern der Polizei mitzuteilen. Vereinzelte Mißfallensäusserungen von Passanten sind jedoch keine Störung, sondern als Meinungsäußerungen durch das Grundgesetz geschützt. Von der Unsitte wegen jeder “Beleidigung” eine Anzeige machen zu wollen rate ich ab – diese sind meistens erfolglos und die Polizei dürfte weit besseres zu tun haben, als sich um solchen Kinderkram zu kümmern.

Platzverweise sind keine Smarties

In der Praxis habe ich es schon öfters erlebt, daß die Polizei nach dem Gießkannenprinzip und pauschal Platzverweise gegen Passanten ausspricht – weil sie von diesen eine Störung oder Gefährdung einer Versammlung erwartet. In anderen Fällen weil sie von einer Gefährdung des Passanten durch Teilnehmer einer Versammlung ausgeht. Solche Gießkannenplatzverweise sind rechtlich mehr als nur fragwürdig – hier empfiehlt es sich zumindest eine Dienstaufsichtsbeschwerde einzulegen oder gar mit Hilfe eines Anwalts vor Gericht zu ziehen.

Artikelbild – Foto der “Hand in Hand” – Demonstration am 20.05. 2017 in Berlin

Stand – 27. Juni 2017

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