
Wie das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag entschied, hätte die Landesliste der NDP zur Bundestagswahl 2017 zugelassen werden müssen. Die Ablehnung durch den Landeswahlausschuss war eine Verletzung des Rechtes auf Parteienfreiheit.
Mit Blick auf die 18. Legislaturperiode, die am 22. Oktober 2013 begann, wäre die Wahl im März 2016 zulässig gewesen. Die Vertreter eines einzelnen NPD-Kreisverbands wurden schon im Februar 2016 gewählt. Sie versicherten allerdings an Eides statt, an der Sitzung vom 8. Oktober nicht teilgenommen zu haben. Der Landeswahlausschuss ließ die Landesliste trotzdem nicht zur Bundestagswahl zu. Dagegen legte die NPD Beschwerde ein und erhob Wahleinspruch, den der Bundestag zurückwies. Daraufhin zog sie vor das Bundesverfassungsgericht.
Dessen Zweiter Senat machte nun deutlich, „dass die Nichtzulassung einer Landesliste einen schwerwiegenden Eingriff in die Wahl- und Parteienfreiheit darstellt“. Bei der Anwendung von Paragraf 28 des Bundeswahlgesetzes müsse das berücksichtigt werden. In dem Beschluss heißt es: „Unter mehreren möglichen Auslegungsvarianten ist daher derjenigen der Vorzug zu geben, die die Grundsätze der Parteien- und Wahlfreiheit einerseits und die das Zulassungserfordernis rechtfertigenden Verfassungsgüter andererseits zu einem bestmöglichen Ausgleich bringt“.
FAZ – NPD-Wahlliste hätte zur Bundestagswahl zugelassen werden müssen
Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts reichte der Fristverstoß für den Ausschluß nicht aus, da die konkreten Rückwirkungen nicht bedacht wurden. Der Antrag auf Ungültigkeit des Bundestagswahlergebnis wurde abgelehnt, da der “Wahlfehler” (nach Meinung des BVerfG) keine Auswirkung auf die Zusammensetzung des Bundestages gehabt hätte,